Vereinssatzung

Die folgende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.01.2016 beschlossen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Flüchtlinge Werne e.V.“ (AGF).

Er hat seinen Sitz in 59368 Werne und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration geflüchteter Menschen. Hierzu gehört insbesondere:

  • Hilfe beim Erlernen der deutschen Sprache
  • Begleitung und Hilfe gegenüber Behörden und Institutionen
  • Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt
  • Vermittlung von Kenntnissen über Recht, Ordnung, Sitten und Gebräuche in Deutschland
  • Vermitteln von Kontakten zur hiesigen Bevölkerung
  • Durchführung von integrationsfördernden Aktivitäten
  • Sammeln und Verteilen von Spenden
  • Pflege von Kontakten zu Politik und Verwaltung
  • Mitarbeit in der lokalen Agenda 21 Werne

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an den Vorstand, der seine Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Austritt ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • bei grobem und wiederholtem Vergehen gegen die Satzung des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.

Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag fest. Der Beitrag ist zu Beginn des Jahres im Voraus fällig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aufgaben des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit. Kann bei einem Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens drei Stimmberechtigten verlangt wird.

Jedes volljährige Mitglied in Form einer natürlichen Person ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jedes Mitglied in Form einer juristischen Person ist durch einen Delegierten in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus folgenden gleichberechtigten Mitgliedern:

  • dem Sprecher
  • dem stellvertretenden Sprecher
  • dem Schatzmeister

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • je einem Sprecher der Arbeitskreise.

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß §10 der Satzung werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur turnusgemäßen Neuwahl führt.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 11 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Arbeitskreis Eine Welt e.V.“ in Werne.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Werne, den 27. Januar 2016